Brexit: Tee trinken oder handeln? Was deutsche Onlineshops beachten sollten

03. April 2019

Derzeit bestimmt ein Thema die Nachrichten- und Medienlandschaft: der Brexit. Nahezu täglich überschlagen sich die Meldungen zu Handel und Wirtschaft. Der unsichere Ausgang des Brexit verursacht großes Unbehagen auch bei deutschen Onlinehändlern. Was das für sie bedeutet, haben wir uns angesehen.

Laut Brexit-Leitfaden der Europäischen Kommission hätte sowohl ein geordneter als auch ein ungeordneter Brexit Auswirkungen auf Unternehmen, wenn diese

  • Waren in das Vereinigte Königreich liefern oder dort Dienstleistungen erbringen oder
  • Waren kaufen oder Dienstleistungen aus dem Vereinigten Königreich erhalten oder
  • Waren durch das Vereinigte Königreich befördern.

Nachdem ein weicher Brexit und damit der Verbleib Großbritanniens im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) immer unwahrscheinlicher zu werden scheint und die Debatten weg vom Wie und hin zum Wann gehen, steigt auch die Nervosität bei Herstellern und Firmen. Große Firmen verlegen bereits ihren Hauptsitz oder große Teile ihrer Geschäftstätigkeit ins Ausland. Dieser Aktionismus ist jedoch nicht bei deutschen Onlineshops vonnöten, wenn sie rechtzeitig Vorkehrungen getroffen haben.

Welche Folgen hat der Brexit für Onlinehändler, die Waren aus dem Vereinigten Königreich beziehen?

Die IHK Stuttgart beschreibt ausführlich, womit Onlinehändler rechnen müssen, wenn sie ihre Waren aus dem Vereinigten Königreich beziehen. Bei einem harten Brexit erhält das Vereinigte Königreich demnach den Status eines Drittstaates. Somit gelten die Regeln der Welthandelsorganisation (WTO), was dazu führt, dass im Gegensatz zum Binnenmarkt sogenannte nicht-tarifäre Handelshemmnisse wie Zollabfertigung, Nachweise und Lizenzen etc. entstehen. Für die Einfuhr in die EU aus dem Vereinigten Königreich bedeutet das:

Ausfuhrabfertigungen, Einfuhranmeldungen, je nach Warenart zusätzliche Lizenzen, Nachweise oder Zertifikate sowie EU-Zölle (Einfuhrumsatzsteuer, eventuell Verbrauchsteuer).

Welche Folgen hat der Brexit für Onlinehändler, die Waren an Kunden im Vereinigten Königreich verkaufen?

Wir sehen die Last vor allem auf den kleinen- und mittelständischen Onlinehändlern, die es schwer haben könnten, eventuelle höhere Versandkosten zu tragen und bürokratische Hürden, wie mögliche Wiedereinführung von Zöllen und der Einfuhrumsatzsteuer, zu überwinden”, meint Florian Seikel, Hauptgeschäftsführer des Händlerbund e.V.

Ein harter Brexit könne Währungsschwankungen, Zollbestimmungen, möglicherweise unerwartete Änderungen in der Gesetzgebung und somit große Verkaufshürden mit sich bringen.

Die Europäische Kommission hat eine Liste mit betroffenen Erzeugnissen zusammengestellt, die nach dem Austritt Großbritanniens aus der EU und dem damit verbundenen Drittland-Status Ausfuhrgenehmigungen erfordern.

Welche Auswirkungen hat der Brexit auf die Gesellschaftsform Limited?

“Limited” (Ltd) ist auch bei deutschen Unternehmen eine beliebte Rechtsform und eine Alternative zu einer GmbH. Sie ist günstiger zu gründen und erfordert ein geringeres Stammkapital (mindestens ein Britisches Pfund). “Limited“ sei bisher aufgrund ihrer günstigen rechtlichen Rahmenbedingungen für Gründer besonders attraktiv gewesen, so der Händlerbund. Viele Unternehmer hätten sich in den letzten Jahren dafür entschieden, einen Satzungssitz in England und einen Verwaltungssitz in Deutschland zu wählen. Neugründungen nach diesem Vorbild werde es künftig nicht mehr geben. Eine unmittelbare Auflösung der bestehenden Limited Unternehmungen sei jedoch nicht zu erwarten. Allerdings können Unternehmen in Deutschland auch eine UG (haftungsbeschränkt) gründen. Diese hat ähnlich niedrige finanzielle Anforderungen wie die Ltd, wird aber nach deutschem Recht gegründet und ist damit einfacher im Rechtsverkehr handhabbar.

Großbritannien stellt fast ein Drittel aller von EU-Bürgern international gefüllten Warenkörbe. Auch Trustedshops.de geht bei einem ungeordneten Brexit von bis zu 15 Prozent Mehrkosten für Waren aus dem Vereinigten Königreich aus.

Schwarzmalerei ist jedoch unangebracht. Yvonne Bachmann, Rechtsanwältin des Händlerbundes, beruhigt die Onlinehändler: „Allein der Versand in ein (künftiges) Nicht-EU-Land führt zu keinen rechtlichen Änderungen für deutsche Onlinehändler. Beim Versand außerhalb der EU werden weiterhin deutsche Rechtsvorschriften anwendbar sein, soweit sie vereinbart wurden. Für die Rechtstexte im Online-Shop ändern sich eventuell Feinheiten bei der Formulierung. Eine Pflicht, den Kunden über anfallende Zölle, Steuern oder Gebühren zu informieren, besteht weiterhin nicht.“

Der Onlinehandel mit Ländern wie China oder den USA, mit denen bisher überhaupt kein Handelsabkommen besteht, funktioniert seit Jahren zwar mit (Zoll-)Hürden, aber er funktioniert. Für Sie bedeutet das: Haben Sie keine Angst! Prüfen Sie, ob Sie möglicherweise Rechtstexte anpassen müssen und personelle und technische Ressourcen für Zollangelegenheiten und die Zahlungsabwicklungen im Auge haben. Wenn Sie auf alle möglichen Konsequenzen eines geordneten oder ungeordneten Brexits vorbereitet sind, brauchen Sie nur noch abwarten (und Tee trinken).

Autorin: Katharina Fentem

Katharina Fentem

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