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Preissuchmaschinen: Welche rechtlichen Fallstricke müssen Händler beachten?

08. August 2017

Was müssen Sie beachten, wenn Sie Angebote bei Preisvergleichsportalen listen möchten? Die IT-Recht Kanzlei zeigt Ihnen heute im folgenden Gastbeitrag, was Sie tun können, um rechtlich auf der sicheren Seite zu stehen.

Aktualität der Preise

Händler, die ihre Produkte auf Preisvergleichsportalen bewerben, müssen mit offenen Karten spielen. Dies erfordert, dass der auf dem Vergleichsportal angegebene Preis auch dem im Online-Shop ausgewiesenen Preis entspricht. Unzulässig ist es also, auf einer Preissuchmaschine mit einem Discount-Preis zu werben, das Produkt aber tatsächlich im Online-Shop teurer anzubieten. Die Rechtsprechung versteht diese Praxis als unlauteres Anlocken von Kunden und somit als eine abmahnfähige Irreführung (BGH, Urteil vom 11.03.2010, I ZR 123/08).

Die Folge für Händler: Bevor Händler einen Preis im Online-Shop hochsetzen, sollten sie sicherstellen, dass der Preis im Vergleichsportal ebenfalls angepasst wurde. Sonst drohen teure wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Preiswahrheit und Preisklarheit

Der Preis im Preisvergleichsportal muss mit dem tatsächlich geforderten Endpreis übereinstimmen. Nur so kann der Verbraucher die Preise tatsächlich vergleichen und sich ein Bild von dem günstigsten Angebot machen. Rechtlicher Hintergrund der Pflicht zur Angabe transparenter Preise ist die Preisangabenverordnung (PAngV), die auch in Preissuchmaschinen vollständig anwendbar ist.

Die Folge für Händler: Sämtliche Kostenpositionen – von Versandkosten über Bearbeitungs- und Verpackungskosten bis hin zu Mindermengenzuschlägen etc. – müssen bereits auf dem Preisvergleichsportal dargestellt werden (BGH, Urteil vom 16.07.2009, I ZR 140/07; OLG Hamburg, Urteil vom 06.02.2014, 5 U 174/12). Nicht ausreichend ist es, wenn die zusätzlichen Kostenpositionen erst auf der Seite des Versandhändlers genannt werden.

Irreführende Werbung

Online-Händler haften verschuldensunabhängig für sämtliche irreführende Einträge bei Preissuchmaschinen. Eine Irreführung liegt beispielsweise vor, wenn ein Produktfoto im Preisvergleichsportal suggeriert, dass das Angebot neben dem Verkaufsartikel im Lieferumfang tatsächlich nicht enthaltenes Zubehör umfasst (LG Arnsberg, Urteil vom 08.09.2016 (I-8 O 83/16).

Die Folge für Händler: Händler stehen in der Pflicht, ihre Angebote bei Preissuchmaschinen auf Wettbewerbsverstöße hin zu untersuchen. Werden sie fündig, müssen sie die irreführende Werbung selbst entfernen oder beim Betreiber auf eine Änderung hinwirken, um die Gefahr teurer wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen zu vermeiden.

Markenrechte

Benutzt eine beauftragte Preissuchmaschine für die Werbung eines gelisteten Produkts eine fremde Marke, haftet der Händler für die Verletzung der Marke. Der Händler ist für das Verhalten der beauftragten Preissuchmaschine und daher auch für die Markenrechtsverletzung verantwortlich. Auch die vertragliche Zusage der Preissuchmaschine, keine Markenrechtsverletzungen zu begehen, kann an der Haftung des Händlers nichts ändern (OLG Hamm, Urteil vom 13.09.2012, I-4 U 71/12).

Fazit

Unterm Strich liegt es beim Händler, die gesetzlichen Vorgaben auf dem Preisvergleichsportal einzuhalten. Er ist dafür verantwortlich, dass die Preise im Preisportal korrekt und vollständig angegeben werden und seine Angebote nicht irreführend sind oder fremde Markenrechte verletzen.

Haben Sie Fragen? Dann kontaktieren Sie gern Herrn Felix Barth, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, per Telefon unter der +49 (0)89 / 130 14 33 – 0 oder per Mail.

Janine Pretschner

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