Black Friday

Das zähe Ringen um die Wortmarke Black Friday und das Aufatmen im Handel

23. August 2021

Mehrere Jahre mussten Onlinehändler:innen bangen, ob sie zur umsatzstärksten Zeit des Jahres mit dem Begriff “Black Friday” werben durften oder eine Abmahnung drohte. Nun das erlösende Urteil: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin gegen eine Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG) zurückgewiesen. Die Wortmarke „Black Friday“ muss nun endgültig für viele Branchen aus dem Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) gelöscht werden.

Bereits 2013 wurde „Black Friday“ als Wortmarke im Markenregister des DPMA registriert. Inhaberin dieser Marke ist seither die Super Union Holdings Limited aus Hongkong. 2016 sicherte sich die österreichische Black Friday GmbH bei der Hongkonger Firma exklusiv die Rechte.

Fortan durfte nur sie den Begriff verwenden und Sub-Lizenzen vergeben – so die Meinung des österreichischen Unternehmens. Seit 2016 wurden daher zahlreiche Händler:innen mit Schreiben eines Anwalts aus Berlin abgemahnt, die mit “Black Friday” warben. Dies war der Startschuss für ein jahrelanges, juristisches Tauziehen. 

Abgemahnte setzten sich zur Wehr

Viele abgemahnte Händler:innen – unter anderem Puma, Paypal und das Portal "BlackFriday.de" –beantragten daraufhin beim DPMA die Löschung der Marke und errungen einen vorläufigen Sieg. Mit der Begründung, dass es der Marke an der erforderlichen Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz (MarkenG) fehle, ordnete das DPMA in seinem Beschluss vom 27. März 2018 die vollständige Löschung der Wortmarke an. In der Begründung hieß es: "Black Friday" beschreibe einen bestimmten Aktionstag für Sonderrabatte. Auf Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens weise dieser Begriff jedoch nicht hin. 

Markeninhaberin legte Beschwerde ein

Als Reaktion auf diesen Beschluss wandte sich die Markeninhaberin mit Ihrer Beschwerde an das Bundespatentgericht (BPatG). Dieses sollte nun über die vollständige Löschung der Wortmarke entscheiden. Mit dem Beschluss vom 28. Februar 2020 gab das Gericht der Super Union Holdings LTd. nur teilweise Recht (Az. 30 W (pat) 26/18). Begründung: Das Verständnis des Begriffs „Black Friday“ zum Zeitpunkt der Anmeldung 2013 lag bei der Entscheidungsfindung maßgebend zugrunde. Das Ergebnis: Deutsche Verbraucher:innen hätten den Begriff damals (2013) vorrangig mit dem Börsencrash von 1929, nicht aber mit einem Rabatt-Aktionstag, in Verbindung gebracht. 

Händler:innen im Elektro- und Elektronikwaren-Bereich, sowie Werbedienstleister wie das Internetportal Black-Friday.de warben jedoch bereits zu diesem Zeitpunkt mit Rabattaktionen unter dem Begriff „Black Friday“. Für diese Bereiche sah das BPatG ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, bei denen der Begriff zu Unrecht geschützt wurde. 

Nächste Instanz BGH – mit endgültigem Urteil

Doch die Markeninhaberin akzeptierte die Entscheidung des BPatG nicht und legte zulässige Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) ein. Diese wurde am 27. Mai 2021 vollumfänglich zurückgewiesen. Auch in Karlsruhe urteilten die Richter, dass eine Bezeichnung für Rabattaktionen zu bestimmten Dienstleistungen nicht als Marke für diese Dienstleistung schutzfähig sei. Es hätte laut BGH bereits 2013 hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass sich nach der Anmeldung eine Werbebranche für Rabattaktionen unter dem Begriff “Black Friday” entwickeln werde.

In den Bereichen Elektro- und Elektronikwaren sowie einer Vielzahl weiterer Dienstleistungen musste die Wortmarke aus dem Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) gelöscht werden (Beschluss v. 27. Mai 2021, Az. I ZB 21/20). Die teilweise Löschung der Marke ist somit rechtskräftig und endgültig. Ab diesem Jahr dürfen Händler:innen den Begriff „Black Friday“ für Werbung und Einzelhandelsdienstleistungen frei verwenden, ohne Abmahnungen befürchten zu müssen.