Recht: Das war das Jahr 2020

08. Dezember 2020

Das Jahr 2020 neigt sich dem Ende und genau wie zu dessen Beginn bestimmt ein Thema die Medienlandschaft: der aktuelle Corona-Lockdown. Trotz Corona gab es in diesem Jahr allerdings viele spannende Urteile und neue Gesetze aus dem Bereich des E-Commerce.

Der BGH wird zum Krümelmonster: die Cookie-Entscheidung

Nachdem der Europäische Gerichtshof bereits im letzten Jahr sein Urteil zum Thema Cookies gesprochen hat, war nun der Bundesgerichtshof wieder an der Reihe: Eine wirksame Einwilligung für das Setzen von Cookies kann nicht durch eine bereits angekreuzte Check-Box eingeholt werden. Vielmehr muss der Seitenbesucher aktiv dem Setzen von Cookies zustimmen. Es besteht lediglich eine Ausnahme für die technisch notwendigen Cookies. Diese dürfen aufgrund des berechtigten Interesses ohne Einwilligung gesetzt werden. Dieser Fall war besonders schwierig, da die E-Privacy-Verordnung, die den Einsatz von Cookies regeln soll, bereits seit einigen Jahren auf sich warten lässt. Optimistisch gesprochen werden sich die Mitgliedstaaten der EU im nächsten Jahr vielleicht einigen können. Wann die E-Privacy-Verordnung allerdings in Kraft treten und damit auch für Rechtsklarheit sorgen wird, bleibt abzuwarten. Ursprünglich sollte sie gemeinsam mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auf den Weg gebracht werden, was aber an Meinungsverschiedenheiten der verschiedenen Staaten scheiterte.

Der Black Friday bleibt als Marke bestehen

Seit 2013 ist die Marke Black Friday im Deutschen Patent- und Markenamt registriert – und seit ein paar Jahren streitet man sich auch über die Zulässigkeit dieser Markeneintragung. Im Februar dieses Jahres hat das Bundespatentgericht nun abschließend über die Löschanträge entschieden und festgestellt: Die Marke darf bleiben – mit Ausnahmen. Eine Löschung konnte lediglich für die Bereiche Werbedienstleistungen sowie Handelsdienstleistungen mit Elektro- und Elektronikwaren durchgesetzt werden. Die Gretchenfrage, mit der sich das Gericht auseinandersetzen musste, war die Bekanntheit des Begriffs Black Friday zum Zeitpunkt der Markeneintragung. Hier stellte das Gericht nun fest, dass der Begriff in Deutschland 2013 kaum bekannt war. Der Black Friday wurde hierzulande eher mit der Wirtschaftskrise der 1920er Jahre assoziiert statt mit der traditionellen us-amerikanischen Rabattschlacht. Entsprechend herrscht nun endlich Klarheit: Händler wissen nun sicher, dass sie die Marke ohne Lizenz nicht verwenden dürfen.

Kampf den Giganten

Amazon, Apple, Google und Facebook haben einen riesigen Marktanteil und müssen sich oft den Vorwurf gefallen lassen, eine marktbeherrschende Stellung zu missbrauchen. Für solche großen Unternehmen wird die Luft nun dünner. So ist in diesem Jahr die P2B-Verordnung (Plattform-to-Business) in Kraft getreten, die Plattformen unter anderem zu mehr Transparenz zwingen soll. Gleichzeitig hat der Bundestag einen Gesetzesentwurf auf

den Weg gebracht, der dem Bundeskartellamt mehr Rechte einräumt: Die Behörde soll künftig eher tätig werden können, um eine Marktbeherrschung unterbinden zu können. Außerdem soll es einem Akteur, wie beispielsweise Amazon, untersagt werden, auf der eigenen Plattform als Händler auftreten zu können.

Auch auf EU-Ebene wird der Ton rauer: Im Notfall soll es möglich sein, die europäischen Ableger großer Unternehmen bei Kartellrechtsverstößen zerschlagen zu dürfen.

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